Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Reduktion des Heizenergiebedarfs eines Gebäudes als Aufgabe für Bauplanung, Baukonstruktion, Bauphysik und Haustechnik ist Gegenstand der derzeit gültigen EnEV 2009.
Die Verordnung stellt Anforderung für:

  • Neubauvorhaben mit normalen und niedrig Temperaturen
  • für die baulichen Änderung und Erweiterung bestehender Gebäude
  • die Inbetriebnahme oder Änderungen von Heizanlagen
  • Ausweise über Energie- und Wärmebedarf
  • Beleuchtungs- und Kühlanlagen bei Nichtwohngebäuden
  • Die EnEV erfasst neben dem Jahresheizwärmebedarf den Nutzwärmebedarf für

die Warmwasserbereitung, Wärmeverluste des Heizsystem, den elektrischen Energiebedarf für Einrichtungen, für heizungs- und raumlufttechnische Anlagen und Warmwasserbereitung.
Bei „nicht Wohngebäuden“ bestehen auch Anforderungen an Beleuchtungs- und Kühlanlagen.

Hauptanforderungsgröße an Gebäude und ihre Anlagentechnik ist der „Jahres-Primärenergiebedarf “ QP. sowie eine Begrenzung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts über die Gebäudehülle HT’. Seit Einführung der neuen EnEV  im Oktober 2009 wird das geplante Gebäude mit einem soganannten Referenzgebäude gleicher Bauart verglichen, das bestimmte vorgegebene energetische Parameter erfüllt- so kann genau abgeschätzt werden, ob das Geplante die EnEV- Anforderungen erfüllt oder unterschreitet.

Außerdem müssen die Anforderungen nach dem Enerneuerbare Energien-Wärmegesetz erfüllt werden, das seit 1.1.2009 gilt.

 

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

Für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z.B.Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.

Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Auf Nachfrage ist potentiellen Käufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.
Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.

In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.

Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.

Kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler sind von der Verpflichtung nach Energieausweisen nicht betroffen.

Vorläufer der EnEV 2009 waren die Wärmeschutzverordnungen von 1978 und 1996 , die EnEV 2002 und 2007 sowie die Heizungsanlagenverordnung.

Bereits für das Jahr 2012 ist eine Novellierung mit weiterer Verschärfung der Grenzwerte vorgesehen.

Das bedeutet, wer zukunftsweisend sanieren will, sollte schon heute die EnEV – Neubau-Standardwerte unterschreiten.